Das OLG Koblenz verurteilte mit Urteil vom 25. Februar 2021, Az. 2 U 2153/19, die Volkswagen AG und ihre Konzerntochter, die Audi AG, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen im Motor eines VW Touareg 3.0 TDI der Abgasstufe Euro 6.
Mitte November 2015 erwarb der Kläger einen fast neuen VW Touareg zum Preis von 65.090,00 € bei einem Autohaus. Der Touareg verfügt über einen Motor mit der Bezeichnung EA 897. Es handelt sich um einen 3.0 TDI Motor der Abgasstufe 6. Der Motor arbeitet mit einem sog. SCR-Katalysator. Der Motor wird von der Audi AG hergestellt. Der PKW von der Volkswagen AG.
Wegen des Motors EA 897 hat das Kraftfahrtbundesamt (KBA) mit Bescheid vom 8. Dezember 2017 einen verpflichtenden Rückruf angeordnet. In dem Bescheid heißt es u.a. wie folgt:
„Im Prüfzyklus NEFZ springt bei diesen Fahrzeugen zum einen eine sogenannte schadstoffmindernde Aufwärmstrategie an, die überwiegend im realen Verkehr nicht aktiviert wird. Zum anderen wurde bei den Fahrzeugen mit SCR-Katalysator eine Strategie eingesetzt, die die Nutzung von AdBlue unter bestimmten Umständen unzulässig einschränkt.“
Diese „schnelle Motoraufwärmstrategie“ kommt in allen 3.0 TDI Motoren der Baureihe EA 897 und der Abgasstufe Euro 6 mit SCR-Katalysator zum Einsatz. Bei der „schnellen Motoraufwärmfunktion“ handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, die einzig und allein darauf ausgelegt ist, dass der PKW auf dem Prüfstand „sauber“ ist. Wird der PKW unter Normalbedingungen bewegt, wird die Einspritzmenge des schadstoffmindernden Harnstoffs „AdBlue“ reduziert. Dadurch stößt der PKW erheblich höhere Mengen Stickoxid (NOx) aus.
Das OLG Koblenz verurteilte die verklagte Volkswagen AG und ihre Konzerntochter, die Audi AG, gesamtschuldnerisch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zur Zahlung von 47.678,10 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des mittlerweile fast 6 Jahre alten PKW.
Erfreulich für betroffene Verbraucher ist, dass das OLG Koblenz eine voraussichtliche Gesamtlaufleistung von 500.000 km für den 3.0 TDI Motor als realistisch ansah. Dadurch musste der Kläger, der über 60.000 km mit dem PKW gefahren war, nur eine Wertminderung von 16.130,85 € hinnehmen. Sicherlich ein besseres Ergebnis als bei einem Verkauf des PKW auf dem freien Markt.
Volkswagen und Audi verteidigten sich in dem Verfahren u.a. mit dem Einwand, der Kläger hätte keinen Schadensersatzanspruch, weil er ein verbrieftes Rückgaberecht habe. Der PKW war nämlich darlehensfinanziert. Im Rahmen dieser Finanzierung hatte das Autohaus dem Kläger jedoch vertraglich zugesichert, den PKW am Ende der Finanzierung zu einem festgelegten Preis zurückzukaufen. Ein sehr gängiges Modell, gerade bei den Vario-/Dreiwegefinanzierungen der Volkswagen-/Audi Bank.
Diesem Einwand folgte das OLG Koblenz jedoch nicht. Der Kläger sei gerade nicht verpflichtet gewesen, das verbriefte Rückgaberecht auszuüben.
Volkswagen und Audi legten gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein. Der BGH sollte am 16. Dezember 2021 unter dem Aktenzeichen VII ZR 256/21 diese Revision verhandeln. Doch es kam anders: Kurz vor der Verhandlung nahm der bis dahin siegreiche Kläger seine Revision zurück. Über den Grund kann nur spekuliert werden. Es spricht viel dafür, dass VW und Audi ein negatives BGH-Urteil vermeiden wollten und sich deshalb mit dem Kläger einigten.
Betroffene Verbraucher haben aufgrund der Entscheidung des OLG Koblenz und der Revisionsrücknahme nach wie vor gute Aussicht, Schadensersatz gegenüber VW und Audi geltend zu machen. Wenn auch Sie Besitzer eines PKW mit einem 3.0 TDI Motor aus dem Hause Audi sind, wenden Sie sich gerne an uns: Wir prüfen Ihre Ansprüche gegenüber den Automobilherstellern.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf ( z. B. über das Kontaktformular).
Lassen Sie sich das Verhalten von VW und Audi nicht gefallen!
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