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BGH entscheidet Grundsatzfragen zur Gewährleistung

Der u.a. für das Kaufrecht zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte bereits Anfang 2019 mit der Veröffentlichung eines richterlichen Hinweises für Aufsehen gesorgt und dadurch den Weg für Gewährleistungsfragen im sog. Abgasskandal bereitet (Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019, VIII ZR 225/17).

Unzulässige Abschalteinrichtung stellt einen Sachmangel dar

Denn der BGH stellte klar, dass die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung im Motor EA 189 durch die Volkswagen AG (VW) einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) darstelle. Denn der PKW, über dem das Damoklesschwert einer Betriebsuntersagung schwebe, eigne sich nicht für die gewöhnliche Verwendung.

Der BGH hatte in dem Hinweisbeschluss nicht abschließend entschieden, ob dem dortigen Kläger im Rahmen des Gewährleistungsanspruchs auch ein Anspruch auf Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Nachlieferung) aus der nachfolgenden Fahrzeuggeneration zustehe. Denn infolge eines Modellwechsels war die Neulieferung aus der Modellgeneration des Klägerfahrzeugs nicht mehr möglich.

Der BGH entschied, dass im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sei. Vielmehr käme es - nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar - im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten an.

Der Verkäufer könne jedoch eine Ersatzlieferung gegebenenfalls unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern, sofern die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

BGH zieht Grenzen beim Neulieferung eines Fahrzeugs der Nachfolgegeneration

Diese Rechtsprechungslinie hat der BGH nun in insgesamt vier Parallelentscheidungen vom 21. Juli 2021 (Aktenzeichen BGH VIII ZR 254/20, VIII ZR 118/20, VIII ZR 275/19 und VIII ZR 357/20) konkretisiert und eine zeitliche Grenze eingeführt:

Der Verkäufer ist im Gewährleistungsfall zur Nachlieferung eines zwischenzeitlich hergestellten Nachfolgemodells nur verpflichtet, wenn der Käufer einen entsprechenden Anspruch gegenüber seinem Verkäufer binnen eines Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsschluss erstmals geltend macht. Die Geltendmachung weiterer Gewährleistungsrechte (siehe § 437 BGB) bleibe dem Käufer unbenommen.

Entscheidung bleibt nicht ohne Kritik

Die vom BGH angenommene „Zwei-Jahres-Frist“ bleibt bei Verbraucheranwälten nicht ohne Kritik. So wurde bereits von mehreren Stimmen aus der Anwaltschaft gerügt, dass sich der BGH diese Frist ausgedacht habe. Denn eine entsprechende Stütze findet dieses Normverständnis im Gesetz nicht.

Ungeachtet dessen ist es natürlich für betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher erfreulich, dass der BGH ein weiteres Mal und gleich in vier Urteilen bestätigt hat, dass vom Abgasskandal betroffenen PKW-Besitzern kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Fahrzeugverkäufer zustehen können.

Kurze Fristen im Kaufrecht beachten

Allerdings müssen Käufer von PKW, die vom Abgasskandal betroffen sind, die kurzen Gewährleistungsfristen beachten. Denn die Gewährleistungsansprüche (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) verjähren in aller Regel innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe der Kaufsache (vgl. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Eine längere Verjährungsfrist gilt in aller Regel nur dann, wenn der Verkäufer das Vorhandensein eines Sachmangels gegenüber dem Käufer arglistig verschwieg (vgl. § 438 Abs. 3 S. 1 BGB). Dann verjähren die Gewährleistungsansprüche innerhalb der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist, beginnend ab Kenntnis des Käufers.

Sie sollten sich daher bei der Prüfung Ihrer Ansprüche nicht zu viel Zeit lassen!

Gerne prüfen wir Ihre kaufrechtlichen Ansprüche im Abgasskandal, nehmen Sie Kontakt mit uns auf (Button-Grafik z. B. über das Kontaktformular).

Erfahren Sie mehr unter www.kruse-rae.de.

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