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BGH entscheidet erneut aber nicht abschließend zur Verjährungsfrage im VW-Abgasskandal

Wer an den VW-Abgasskandal denkt, müsste vermutlich mittlerweile sagen, „ganz schön lange her“ und hätte damit nicht einmal Unrecht. Denn Seit dem offiziellen Bekanntwerden des VW-Abgasskandals am 22. September 2015 sind bald 6 Jahre vergangen.

Bei Gerichten wird seitdem zunehmend über die Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gestritten. VW erhebt mittlerweile flächendeckend die Verjährungseinrede mit der Begründung, dass der Abgasskandal seit Ende 2015 jedem in Deutschland hätte bekannt sein müssen und dass es betroffenen PKW-Besitzern zumutbar war, bis Ende 2018 Klage zu erheben. Wer später geklagt hatte, hätte schlicht Pech gehabt. Dessen Ansprüche seien verjährt.

BGH entscheidet noch 2020 zur Verjährungsfrage

Erst Ende Dezember 2020 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals zur Verjährungsfrage im Abgasskandal Stellung beziehen müssen (Aktenzeichen: BGH VI ZR 739/20). Die Besonderheit in dem Verfahren war jedoch: Es war unstreitig, dass der dortige Kläger schon im Jahr 2015 davon wusste, dass sein PKW vom Abgasskandal betroffen war. Er hatte jedoch erst im Jahr 2019 Klage erhoben. Der BGH ging daher in Übereinstimmung mit der Argumentation von VW davon aus, dass die Ansprüche des dortigen Klägers Ende 2018 verjährt waren.

Ein Erfolg für VW, den die Wolfsburger und deren Anwälte nun auch in allen anderen Verfahren, die nach 2018 eingeleitet wurden, ins Feld führten.

Verjährungsfrage darf nicht pauschal beantwortet werden

Seine Rechtsprechung zur Verjährungsfrage im Abgasskandal hat der BGH nun aber konkretisiert. Mit Urteil vom 29. Juli 2021 entschied der BGH (Aktenzeichen BGH VI ZR 1118/20), dass das jeweilige Tatgericht zur Verjährungsfrage Feststellungen treffen müsse. Denn wer sich auf die Einrede der Verjährung beruft, muss auch die Voraussetzungen der Verjährung berufen.

In dem vorgenannten Verfahren hatten die Richter der Vorinstanz vom OLG Naumburg jedoch schlicht unterstellt, dass der dortige Kläger bereits 2015 Kenntnis gehabt hätte. Er hätte somit bis Ende 2018 Klage erheben können und müssen. Da die Klage jedoch erst 2019 erhoben worden war und VW sich auf die Einrede der Verjährung berief, verlor der dortige Kläger in den Vorinstanzen.

Dieser Feststellung trat der BGH entgegen. In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

„Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen lässt sich dem Kläger keine - den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist im Jahr 2015 auslösende - grob fahrlässige Unkentnis von den den Anspruch begründenden Umständen i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB vorwerfen. Das Berufungsgericht hat es versäumt festzustellen, ob der Kläger allgemein vom sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hatte. Eine solche Feststellung mag angesichts der umfangreichen Berichterstattung zwar naheliegen, ist aber Sache des Tatrichters.“

Einfach ausgedrückt: Das OLG Naumburg hat nicht ordnungsgemäß festgestellt, ob der dortige Kläger tatsächlich im Jahr 2015 Kenntnis von seiner Betroffenheit im Abgasskandal hatte.

Erhebung der Musterfeststellungsklage und Anmeldung hemmen Verjährung

Der BGH hat ferner geurteilt, dass die Erhebung der Musterfeststellungklage gegen VW im November durch den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am OLG Braunschweig die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gehemmt hätte. Entscheidend war also die rechtzeitige Erhebung. Selbst wenn der Kläger sich erst im Jahr 2019 zum Klageregister der Musterfeststellungsklage angemeldet hätte, stünde das der Verjährung seiner Ansprüche entgegen.

Auch heute machen Klagen noch Sinn

Bislang musste der BGH sich nur zur Frage der regelmäßigen Verjährung äußern. In den Instanzen wird jedoch heute noch immer heftig über die Frage des sog. Restschadensersatzanspruchs nach § 852 BGB gestritten.

Dieser Schadensersatzanspruch verjährt 10 Jahre von seiner Entstehung an. D.h. selbst heute wären Klagen gegen VW noch möglich.

Wenden Sie sich gerne an uns. (Button-Grafik z. B. über das Kontaktformular) Wir prüfen und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen den VW-Konzern.

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