Am Dienstag den 29. Juni 2021 verhandelte der Bundesgerichtshof (BGH) erneut über eine Revision im Zusammenhang mit dem Dieselskandal. In dem unter dem Aktenzeichen VI ZR 128/20 anhängigen Verfahren musste der 6. Zivilsenat des BGH sich erneut mit den „Thermofenstern“, die Daimler viele Jahre in verschiedenen Dieselmotoren eingesetzt hat, und der Frage beschäftigen, ob es sich bei dieser Technologie um unzulässige Abschalteinrichtungen handelt und ob betroffenen PKW-Besitzern Schadensersatzansprüche deswegen zu stehen.
Nachdem der BGH bereits am 19. Januar 2021 in seiner Entscheidung VI ZR 433/19 betont hatte, dass die „Thermofenster“ von Daimler wohl als unzulässige Abschalteinrichtung gewertet werden könnten, das jedoch nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung führen würde, setzt der zuständige Senat seine Linie offenbar fort.
An dieser Linie will man in Karlsruhe offenbar festhalten. Allerdings hatte der BGH bereits in der Entscheidung von Januar 2021 betont, dass das Verhalten von Mercedes dann als sittenwidrig einzustufen sein könnte, wenn Daimler die „Thermofenster“ in dem Wissen um deren Illegalität verwendet und die Schädigung betroffener PKW-Besitzer jedenfalls billigend in Kauf nehmen würde. Hierzu hatte das OLG Köln seinerzeit keine Feststellungen getroffen, weshalb der BGH das Verfahren dorthin zurückschickte.
Ähnlich scheint es auch in dem zweiten Verfahren zu laufen: Die Richter des OLG Koblenz hatten sich scheinbar auch nicht hinreichend genug mit dem Vorbringen des Klägers beschäftigt. Der BGH kann daher nicht ausschließen, dass das OLG Koblenz zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, wenn es den Vortrag des dortigen Klägers vollständig berücksichtigt hätte.
Die Verkündung der Entscheidung wird in den nächsten Wochen erwartet. Es spricht jedoch viel dafür, dass der BGH auch dieses Verfahren an das OLG Koblenz zurückverweisen wird.
Auch das 2. Daimler-Verfahren bringt in der Sache vermutlich nicht allzu viele neue Erkenntnisse. Allerdings ist positiv zu bewerten, dass der BGH Schadensersatzansprüche betroffener Mercedes-Besitzer nicht kategorisch ausschließt. Es besteht also durchaus die gute Chance, Daimler erfolgreich auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Anspruch zu nehmen.
Zuletzt war eine zunehmende Trendwende in der Rechtsprechung verschiedener OLG bemerkbar. In diesem Jahr gab es wiederholt verbraucherfreundliche Urteile gegen Daimler.Die nachstehende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit:
Zu den betroffenen Modellen gehören insbesondere:
GLE 250d 4matic, C 300 BlueTec Hybrid, C 300 h, E 250 CDI 4matic, GLC 220d 4matic, GLC 250d 4matic, GLE 250d, GLK 220 CDI, GLK 220 CDI, GLK 220 CDI 4matic, GLK 220 BlueTec 4Matic, GLK 250 BlueTec 4matic, ML 250 BlueTec 4matic, S 300 BlueTec Hybrid, S 300 h, SLK 250d, SLC 250d, C 220 CDI, C250 CDI, E 220 CDI, E 250 CDI, E 200 CDI, Sprinter, V-Klasse, Vito, Vito Tourer, Marco Polo
Der Begriff „OM“ steht bei Mercedes für „Öl Motor“, also Diesel-Motor. Betroffen ist eine Vielzahl von Fahrzeugen aus den Produktionszeiträumen zwischen 2010 bis 2018 der Abgasstufen Euro 5 und Euro 6. Hier finden Sie die bislang beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) von Rückrufaktionen erfassten PKW der Daimler AG:
Es spricht jedoch viel dafür, dass auch PKW-Modelle betroffen sind, die nicht in der Liste aufgeführt wurden. Insbesondere dann, wenn es sich dabei um Fahrzeuge handelt, die dieselben Motoren verwenden.
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